Frage:
Was bedeutet eine so genannte "Nachschusspflicht" ???
tv_gummipuppe_chantal
2006-08-04 12:13:38 UTC
Was bedeutet eine so genannte "Nachschusspflicht" ???
Drei antworten:
stellina
2006-08-04 12:17:35 UTC
Als Nachschusspflicht bezeichnet man die Verpflichtung eines Gesellschafters oder Genossen, anteilsmäßig das bestehende Gesellschaftskapital zu erhöhen bzw. für entstandene Verluste zu haften. Sie kann sich aus dem Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben.



Als Nachschusspflicht wird weiterhin die Verpflichtung eines Kreditnehmers bezeichnet, bei einem Effektenlombardkredit zusätzliche Wertpapiere bzw. Barmittel einzubringen, wenn der Depotwert unter die Inanspruchnahme des Kredites fällt.
Auge
2006-08-04 22:33:19 UTC
Nachschußpflicht

gesetzlich, satzungsmäßig oder vertraglich festgelegte Verpflichtung für Gesellschafter, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu ihrer Einlage noch einen Nachschuß, der beschränkt oder unbeschränkt sein kann, zu leisten (häufig bei der Sanierung). Keine Nachschußpflicht besteht bei OHG, KG, KGaA und AG.

(1) Nachschußpflicht bei der GmbH: Gemäß § 26 GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlage hinaus die Einforderung von Nachschüssen beschließen können. Dabei ist eine Beschränkung der Nachschußpflicht möglich. Wird eine unbeschränkte Nachschußpflicht beschlossen (§ 27 Abs. 1 GmbHG), so kann sich der Gesellschafter dadurch von ihr befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung seinen Geschäftsanteil, falls er vollständig einbezahlt ist, der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt (Abandonnierung).

(2) Nachschußpflicht bei Genossenschaften: Nach §§ 105 ff. Genossenschaftsgesetz sind die Genossen dann zum Nachschuß verpflichtet, wenn der Konkursfall vorliegt und die Konkursmasse zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht. Bei der eGmbH liegt eine beschränkte Nachschußpflicht vor, bei der eGmuH ist sie unbeschränkt.

(3) Nachschußpflicht war auch bei der bergrechtlichen Gewerkschaft gegeben. Insbesondere bei Kapitalbedarf oder Verlustabschlüssen konnten die Eigentümer der Kuxe zu Nachschüssen, auch als Zubuße bezeichnet, verpflichtet werden. Die Höhe der Nachschüsse wurde jeweils von der Gewerkenversammlung festgelegt. Durch Abandon (Aufgabe des Kuxes) konnten sich die Gewerken der Nachschußpflicht entziehen.
mausi76
2006-08-04 19:21:44 UTC
Die Genossenschaft ist eine juristische Person und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts (Handelsgesetzbuch, HGB). Ihre Rechtsgrundlage ist das Genossenschaftsgesetz (GenG). Es stammt aus dem Jahr 1889 und wurde 1973 novelliert. Im Rahmen dieser Reform wurden die persönliche Haftung der Mitglieder, das Verbot einer Verzinsung der Geschäftsguthaben und das Verbot der Bestellung eines Handlungsbevollmächtigten aufgehoben. Außerdem wurde ein Mehrstimmrecht zugelassen.



Die Rechtsform der Genossenschaft ist die eingetragene Genossenschaft (eG oder e. G.), die Eintragung erfolgt in das Genossenschaftsregister, das beim Amtsgericht geführt wird. Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten sie als Vereine zur gegenseitigen Selbsthilfe. Mindestens sieben Gründer müssen schriftlich ein Statut erstellen, das den Umfang der Geschäftsanteile und die darauf zu leistende Mindesteinzahlungssumme festlegt. Das Statut muss außerdem angeben, ob im Fall des Konkurses eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht und ob diese beschränkt oder unbeschränkt ist.



Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung, ein Sinken der Mitgliederzahl unter sieben, gesetzwidrige Handlungen oder Genossenschaftskonkurs stattfinden. Die eingetragene Genossenschaft muss Mitglied eines Prüfungsverbandes sein. Gegenstand der jährlichen Pflichtprüfung sind das Rechnungswesen, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse.


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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