Nachschußpflicht
gesetzlich, satzungsmäßig oder vertraglich festgelegte Verpflichtung für Gesellschafter, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu ihrer Einlage noch einen Nachschuß, der beschränkt oder unbeschränkt sein kann, zu leisten (häufig bei der Sanierung). Keine Nachschußpflicht besteht bei OHG, KG, KGaA und AG.
(1) Nachschußpflicht bei der GmbH: Gemäß § 26 GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlage hinaus die Einforderung von Nachschüssen beschließen können. Dabei ist eine Beschränkung der Nachschußpflicht möglich. Wird eine unbeschränkte Nachschußpflicht beschlossen (§ 27 Abs. 1 GmbHG), so kann sich der Gesellschafter dadurch von ihr befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung seinen Geschäftsanteil, falls er vollständig einbezahlt ist, der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt (Abandonnierung).
(2) Nachschußpflicht bei Genossenschaften: Nach §§ 105 ff. Genossenschaftsgesetz sind die Genossen dann zum Nachschuß verpflichtet, wenn der Konkursfall vorliegt und die Konkursmasse zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht. Bei der eGmbH liegt eine beschränkte Nachschußpflicht vor, bei der eGmuH ist sie unbeschränkt.
(3) Nachschußpflicht war auch bei der bergrechtlichen Gewerkschaft gegeben. Insbesondere bei Kapitalbedarf oder Verlustabschlüssen konnten die Eigentümer der Kuxe zu Nachschüssen, auch als Zubuße bezeichnet, verpflichtet werden. Die Höhe der Nachschüsse wurde jeweils von der Gewerkenversammlung festgelegt. Durch Abandon (Aufgabe des Kuxes) konnten sich die Gewerken der Nachschußpflicht entziehen.